Medizinproduktesicherheit
Beauftragter für Medizinproduktesicherheit
Gemäß §6 in der aktuellen Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) ist jede Gesundheitseinrichtung mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten dazu verpflichtet, einen zentralen Ansprechpartner für Medizinproduktesicherheit zu bestimmen. Dieser Beauftragte fungiert als
- Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber im Zusammenhang mit Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie bei der Umsetzung notwendiger korrektiver Maßnahmen,
- Koordinator interner Prozesse der Gesundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten der Anwender und Betreiber und
- Koordinator der Umsetzung korrektiver Maßnahmen und der Rückrufmaßnahmen durch den Verantwortlichen nach §5 des Medizinproduktegesetzes in den Gesundheitseinrichtungen.
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